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Stenz Event GmbH
Waldfriedhofstr. 105
81377 München

Handelsregister: HRB 282213 
Registergericht: Amtsgericht München

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Matthias Meyer

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Quelle: e-recht24.de




Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stenz Event GmbH (nachfolgend LWK)
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und maßgebliche Bedingungen
1. LWK erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Bereich der
Durchführung von Veranstaltungen, Überlassung von Konferenz-, Bankett, und
Veranstaltungsräumen der Eventlocation für den Kunden ausschließlich
auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
AGB).
2. Die AGB gelten auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge sowie für alle
zukünftigen Lieferungen und Leistungen durch LWK, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden kommen nicht zur
Anwendung, es sei denn, LWK hätte sich mit deren Geltung ganz oder
teilweise ausdrücklich einverstanden erklärt. Selbst wenn LWK auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für die Annahme von Leistungen oder
Zahlungen.
§ 2 Angebote und Preise
1. Angebote der LWK sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt
zustande, wenn LWK den Auftrag des Kunden per E-Mail, Fax oder Post
schriftlich annimmt. Erfolgt die Leistung durch die LWK, ohne dass LWK die Annahme ausdrücklich erklärt hat, so kommt der Vertrag mit
Beginn der Ausführung der Leistung zu den Bedingungen des Angebotes
zustande.
2. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und besonderen
Bedingungen des jeweiligen Angebotes ggf. nebst im Einzelfall schriftlich
vereinbarten weiteren Bedingungen.
§ 3 Termine
1. Termine sind verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich
vereinbart worden sind.
2. Aus einer Vormerkung für einen bestimmten Termin kann kein Anspruch auf
den späteren Vertragsschluss hergeleitet werden. Der Kunde und die LWK verpflichten sich jedoch, eine geplante Nicht-Inanspruchnahme bzw.
eine anderweitige Vergabe des vornotierten Termins unverzüglich mitzuteilen.
3. Es steht im alleinigen Ermessen der LWK zu Gunsten des Kunden eine
Option auf den Wunschtermin einzuräumen. Die Optionsfrist endet automatisch
mit Ablauf des im Angebot oder im sonstigen Schriftverkehr
4. durch LWK genannten Datums, ohne dass es einer weiteren Erklärung
bedarf. Eine Verlängerung der Optionsfrist ist grundsätzlich möglich, bedarf
jedoch der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung seitens LWK.
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§ 4 Vertragsgegenstand
1. Inhalt, Beschaffenheit, Umfang, Dauer und Zweck der von LWK zu
erbringenden Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist, abschließend aus dem vom Kunden unverändert
unterzeichneten Angebot der LWK. Im Übrigen ergeben sich die Rechte
und Pflichten der Parteien aus
- Dem Angebot der LWK
- Diesen AGB
- Der Hausordnung
- Den gesetzlichen Regelungen, soweit von diesen hierin nicht abgewichen wird
2. Der in dem Angebot bezeichnete Kunde ist für die durchzuführende
Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter und trägt die sich daraus für die
Durchführung der Veranstaltung ergebenden Pflichten.
3. Eine Untervermietung oder Weiterüberlassung des gesamten oder von Teilen
des Vertragsgegenstandes ist nur nach vorheriger Zustimmung der LWK
möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht; § 540 I Satz 1 BGB gilt
nicht soweit der Kunde Verbraucher ist.
4. Der Anspruch auf bezeichnete Räume, Einrichtungen, Gegenstände und oder
Dienstleistungen kann seitens der LWK jederzeit aufgehoben werden,
wenn dies berechtigte Interessen der LWK erfordern und dem Kunden
ein gleichwertiger Ersatz zugeteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit eines
Raumes, Einrichtung, Gegenstand und oder Dienstleistung ergibt sich aus der
Einstufung gemäß der jeweils gültigen Preisliste der LWK. Ein Anspruch
auf Preisminderung / Erstattung besteht bei Gleichwertigkeit nicht.
5. Etwaige Nebenflächen (Foyers, Gänge und sonstige Flächen) außerhalb der
dem Kunden exklusiv zugewiesenen Fläche dürfen nur soweit erforderlich genutzt
werden. Eine Ausdehnung der Veranstaltung selbst auf diese Flächen ist nicht
gestattet. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für das Aufstellen von
Sitzgelegenheiten, Stehtischen, Fotoboxen u.Ä., sowie das (Zwischen-) Lagern
von Equipment, Transport- oder Verpackungs-material.
6. Lieferungen und Leistungen, die nicht explizit genannt wurden, sind weder als
Haupt- noch als Nebenleistung geschuldet, es sei denn, diese Lieferungen und
Leistungen sind zur Erbringung der explizit genannten Leistungen zwingend
erforderlich.
7. Die LWK kann eine über die in dem Angebot festgelegte
hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:
- die LWK Lieferungen und Leistungen erbringt, die über den Inhalt und
Umfang des Angebotes hinausgehen, oder - zusätzlicher Aufwand wegen nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.
8. Soweit die LWK berechtigt ist, eine über die in der
Auftragsbestätigung festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten
Aufwandes zu verlangen, wird dieser, sofern zwischen den Parteien nichts
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anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden- und
Tagessätzen und Abrechnungsabschnitten der LWK abgerechnet.
§ 5 Herausgabe des Vertragsgegenstandes
1. Zum Ende der vereinbarten Vertrags- und/oder Nutzungsdauer hat der Kunde
den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand herauszugeben.
2. Die LWK ist berechtigt, die zugewiesene Fläche zu räumen, zu säubern
und für die nächste Veranstaltung vorzubereiten. § 545 BGB wird
ausgeschlossen.
3. Gerät der Kunde mit der Pflicht zur Räumung und Herausgabe in Verzug ist die
LWK berechtigt, die Räume auf Kosten und Gefahr des Kunden räumen
zu lassen.
4. Die LWK ist berechtigt, vom Kunden eine
Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Davon unberührt bleiben etwaige
Ansprüche der LWK wegen Schäden und verspäteter Rückgabe.
§ 6 Vergütung / Preise
1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung aller vertraglich vereinbarten sowie
etwaiger zusätzlich in Anspruch genommenen Leistungen. Dies gilt auch für die
vom Kunden direkt oder über LWK beauftragten Leistungen, die durch
Dritte erbracht und von LWK verauslagt werden. Insbesondere gilt dies
auch für Vergütungsansprüche der Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
2. Die Abrechnung der Speisekosten erfolgt auf Grundlage der Preise im Angebot
und der gemeldeten Gästezahl. Die finale Gästezahl ist der LWK bis 7
Werktage vor Veranstaltungstermin schriftlich mitzuteilen. Eine kostenwirksame
Reduzierung ist danach nicht mehr möglich.
3. Die Abrechnung der Getränkekosten erfolgt auf Grundlage der Preise im
Angebot und der gemeldeten Gästezahl. Die finale Gästezahl ist der LWK
bis 7 Werktage vor Veranstaltungstermin schriftlich mitzuteilen. Eine
kostenwirksame Reduzierung ist bis zwei Werktage vor der Veranstaltung 12:00
Uhr mittags möglich. Danach gemeldete oder nicht gemeldete Verringerungen
der Gästezahl, sowie sog. „no show`s“ werden pauschal mit 5,- € p. Person
berechnet.
4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der LWK
sofort fällig und innerhalb von 20 Werktagen nach Rechnungsdatum auf das in
der Rechnung genannte Konto an LWK zu zahlen.
5. Anzahlungen: Die LWK ist berechtigt eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe einer etwaigen
Vorauszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann bis zu
100 % der Vertragssumme betragen. Solange eine etwaig geforderte
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbrachte wurde, ist LWK
nicht zur Durchführung der Leistungen verpflichtet.
Regelfall: 10% Anzahlung bei Unterschrift, weitere 40% 89 Tage vor Mietbeginn
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6. Die LWK ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu
berechnen. Bei Verzug ist die LWK berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%
bei Verbrauchern und bei Handelsgeschäften 9% jeweils über dem Basiszinssatz
zu verlangen. Das Recht der LWK, einen höheren Schaden geltend zu
machen, bleibt unberührt.
7. LWK ist berechtigt, eine angemessene Barkaution zu verlangen. Bei
vertragsgemäßer Räumung und Herausgabe wird diese nach Ausgleich der
Rechnung wieder an den Kunden ausbezahlt. LWK ist berechtigt, die
Kosten für die Beseitigung etwaiger Schäden oder für Abnutzungen, die über den
üblichen Gebrauch hinausgehen, von der Kaution einzubehalten. Über die
Kaution wird spätestens dann abgerechnet und ein etwaiges Guthaben
ausbezahlt, wenn feststeht, dass der LWK gegen den Kunden keine
weiteren Ansprüche zustehen.
8. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt Speisen und Getränke selbst
mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die LWK ist insoweit berechtigt, einen Aufschlag zur Deckung der Gemeinkosten
zu berechnen.
§ 7 Rücktritt des Kunden
1. Ein Rücktritt des Kunden setzt voraus, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht
mit der LWK vereinbart ist oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
2. Ein etwaig vereinbartes Rücktrittsrecht kann nur bis zu dem vertraglich
vereinbarten Datum kostenlos ausgeübt werden. Danach erlischt das
Rücktrittsrecht des Kunden.
3. Sofern ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht oder nicht mehr besteht und die
LWK einer einvernehmlichen Aufhebung nicht zustimmt, behält die LWK den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch bei
Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die LWK hat sich insoweit die
Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie etwaige ersparte
Aufwendungen anrechnen zu lassen. Die ersparten Aufwendungen können dabei
gemäß nachstehender Regelungen in Ziffer 4 pauschaliert werden. Das Recht des
Kunden, der LWK nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Anspruch
in der geforderten Höhe entstanden ist, bleibt unberührt.
4. Ab Auftragsbestätigung – 90 Kalendertage vor Mietbeginn 10% der
Gesamtkosten des zuletzt unterschriebenen Angebots
• 89 - 30 Tage vor Mietbeginn 50%
• 29 - 15 Tage vor Mietbeginn 75%
• 14 Tage - Mietbeginn 100% der Gesamtkosten des zuletzt unterschriebenen
Angebots
Der Veranstaltungstag selbst wird nicht als Werktag gezählt. Samstage werden
hier stets als Werktage gewertet.
5. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, der LWK die Kosten zu
erstatten, die durch den Rücktritt des Kunden entstehen (z.B. aus nicht lösbaren
Verbindlichkeiten). Ausnahme: Höhere Gewalt (z.B. Behördliche Anordnung
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durch eine Pandemie). Sollte am Tag des Events ein Veranstaltungsverbot durch
die Behörden gelten, dann sind nur 10% der Gesamtkosten des unterschriebenen
Angebots zu leisten. Diese 10% Kosten setzen sich aus dem Aufwand der
Angebotserstellung und Beratung zusammen. Mögliche Probeessen und vor-Ort-
Termine, sind separat zu betrachten.
§ 8 Rücktritt der LWK
1. Die LWK ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:
a) der Kunde entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen und oder
Nachweise nicht rechtzeitig erbringt oder sonstigen vertraglich übernommenen
Pflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) der Kunde den Einsatz-/ Nutzungszweck ohne Zustimmung der LWK
ändert,
c) Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Personen- oder
Sachschäden oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters drohen,
d) die für die Durchführung der Anmietung evtl. erforderlichen behördlichen
Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden,
e) der Vertragsgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt
werden kann.
2. Der Rücktritt ist dem Kunden gegenüber unverzüglich zu erklären.
3. Ist der Rücktritt durch den Kunden verschuldet, kann die LWK die bis
zum Rücktritt entstandenen und vertraglich vereinbarten Kosten sowie nicht
mehr lösbare Verbindlichkeiten vom Kunden erstattet verlangen.
§ 9 Nutzung des Vertragsgegenstandes / Obhutspflichten
1. Der Nutzungszweck der Veranstaltung wird jeweils vertraglich vereinbart.
Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Zustimmung von LWK.
Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Insbesondere ist LWK
berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn die Veranstaltung der
Darstellung und Verbreitung von gewaltverherrlichenden, politisch extremen oder
jugendgefährdenden Inhalten dienen soll.
2. Etwaige Beschädigungen am Vertragsgegenstand sind der LWK
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Der Kunde hat der LWK einen Verantwortlichen zu benennen, der
insbesondere während der Nutzung des Vertragsgegenstandes anwesend und für
die LWK erreichbar ist.
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§ 10 Nutzungsauflagen bei Raumanmietungen
1. Möblierung
1.1 Die vertraglich vereinbarte Möblierung wird unter Berücksichtigung der
Anforderung sowie der einschlägigen Bestimmungen der
Versammlungsstättenverordnung bis zum Beginn der Veranstaltung bzw. in den
vereinbarten Aufbauzeiten von der LWK oder den damit beauftragten
Unternehmen in Absprache mit dem Kunden erstellt.
1.2. Nachträgliche Wünsche zur Änderung der abgestimmten Möblierung sind nur
mit vorheriger Zustimmung der LWK gestattet. Hieraus entstehende
zusätzliche Kosten hat der Kunde zu tragen.
1.3. Das Aufstellen / die Nutzung von Möbeln im Außenbereich kann je nach
Wetterlage durch die LWK untersagt werden.
2. Werbung
2.1. Die Werbung für eine im Vertragsgegenstand stattfindende Veranstaltung ist
alleinige Sache des Mieters. In Räumen und auf den Flächen der LWK
sowie des Grundstückseigentümers, die nicht Vertragsgegenstand sind, bedarf
sie der besonderen Einwilligung der LWK.
2.2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.)
ist vor Veröffentlichung der LWK auf deren Verlangen vorzulegen. Diese
ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das
Öffentlichkeitsbild der LWK schädigen kann oder sonstigen gewichtigen
Interessen der LWK widerspricht.
2.3. Die LWK ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2.2.)
bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn
ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
Die LWK ist berechtigt, sich in allen eigenen Räumen in Form von
Eigenwerbung jeglicher Art zu präsentieren.
2.4. Texte und Eindrücke, die die LWK betreffen, werden von dieser
selbst angegeben. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen
etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass nur ein
Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Kunden besteht, nicht
aber zwischen Besuchern, Dritten und der LWK.
3. Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
3.1 Die LWK kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der
Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 3.1. sowie den Nachweis der
Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Insbesondere hat der Kunde den Jugendschutz, die Gewerbeordnung sowie die
Versammlungsstättenverordnung zu berücksichtigen.
3.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet Eintritts-, Garderoben- und oder
Toilettengelder zu erheben, sofern nicht anders vertraglich vereinbart.
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3.4 Die Anmietung von Parkplätzen ist möglich. Die Anzahl der möglichen LWK - Parkplätze richtet sich nach der Verfügbarkeit und der Zuteilung durch
das Management. Genutzte Parkflächen müssen zum Ende der Mietdauer
geräumt werden. Ein Anspruch auf einen Stellplatz in der Tiefgarage besteht
nicht.
4. Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
4.1 Die Vornahme Gewerblicher Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art
durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der LWK. Eine Vergütung hierfür wird
gesondert vereinbart. Das Recht auf Persönlichkeitsschutz der Mitarbeiter und
Bediensteten der LWK bleibt unberührt.
4.2 Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks
und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen
zugelassen.
4.3 LWK ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten
Berichterstattung zu unterrichten.
4.4 Berichterstattungen, die das Ansehen der LWK beeinträchtigen
können, sind nicht gestattet.
4.5 Der Kunde gewährleistet, dass seine Gäste damit einverstanden sind, dass
während der Veranstaltung Bild- und Ton- (sowie ggf. Foto-) Aufnahmen von
ihnen angefertigt werden, die zur zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzten
Nutzung in allen Medien verwendet werden können. Sofern ein Gast nachträglich
Rechte gegen die LWK geltend macht, wird der Kunde die LWK
insoweit von allen Ansprüchen und Kosten freistellen.
4.6 Mitarbeiter des Hauses am Sapporobogen dürfen ohne deren Zustimmung
nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Technische Einrichtungen
5.1 Der Kunde hat vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, der LWK
die technischen Erfordernisse der Veranstaltung bekanntzugeben. Kommt der
Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann die LWK nicht
gewährleisten, dass die notwendige technische Ausstattung für die Veranstaltung
bereitgestellt werden kann.
5.2 Technische Einrichtungen, die sich im Mietobjekt befinden, dürfen
ausdrücklich nur von autorisierten Personen des Vermieters oder dessen
Beauftragten bedient werden.
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6. Sicherheitsbestimmungen
6.1 Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf
nicht verwendet werden. Mitgebrachte Kerzen, Wunderkerzen, Fackeln,
Tischfeuerwerk, o.Ä. bedürfen der vorherigen Zustimmung.
6.2 Zur Dekoration des gemieteten Raumes dürfen lediglich schwer
entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die
wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere
Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren.
Aufbauten müssen für den verwendeten Zweck den entsprechenden Vorschriften
entsprechen. Die LWK kann darauf bestehen, dass der Kunde
entsprechende Zertifikate hierzu vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und
Abfälle sind vom Kunden unverzüglich zu entfernen.
6.3 Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht, Brandschutz der zuständigen
Ordnungsämter etc. sowie Vorschriften zur Unfallverhütung müssen durch den
Kunden eingehalten werden.
6.4 Den Anweisungen von Einsatzkräften der Polizei, Feuerwehr und
Rettungsdienst hat der Kunde Folge zu leisten. Bei Einsätzen dieser
Rettungskräfte trägt der Kunde alle anfallenden Kosten, sofern vom Kunden,
dessen Beauftragten und oder Gästen verursacht.
§ 11 Haftung
1. Der Kunde haftet für die von ihm eingebrachten Gegenstände sowie für alle
Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder
sonstige Dritte, die auf seine Veranlassung mit der Veranstaltung in Berührung
kommen, im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht
werden und stellt die LWK insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter frei.
2. Soweit durch solche Schäden bzw. deren Beseitigung die weitere
Raumnutzung behindert wird, haftet der Kunde auch für den dadurch
entstehenden Mietausfall. Unberührt hiervon bleibt die weitergehende gesetzliche
Haftung des Mieters.
3. Die LWK haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils
unbeschränkt für Schäden a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit,
b) aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LWK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
c) wegen Fehlens oder Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft oder der
Verletzungen einer Beschaffenheitsgarantie.
4. Die LWK haftet ferner unter Begrenzung auf den Ersatz des
vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer
leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten bzw. von wesentlichen
Vertragspflichten durch die LWK oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
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5. Für sonstige Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verhaltens haftet die LWK je Schadensfall begrenzt auf das Einfache der Vergütung für die
Veranstaltung.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Die LWK haftet nicht für Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt
(z.B. Unwetter, Hochwasser).
8. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung der LWK ist
ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für eine etwaige
verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache nach §
536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhanden waren.
§ 12 Sonstiges
1. Jegliche Änderungen und oder Nebenabreden an Vertragsschlüssen bedürfen
der Schriftform.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag beider Parteien ist
München.
4. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden sollten, so sollen nach dem Willen der
Vertragsparteien alle übrigen Bestimmungen rechtlich wirksam bleiben. Die
unwirksame Bestimmung ist in diesem Falle durch eine solche zu ersetzen, die
dem Willen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
München am 01.04.2024